Verfahrensbeistandschaften

Aufgaben des
Verfahrensbeistands


Mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 01.09.2009 wurde auch der Verfahrensbeistand eingeführt.
Anders als der bisherige Verfahrenspfleger nach § 50 FGG kann der Verfahrensbeistand
nach § 158 FamFG auf Anordnung des Gerichts eine aktivere Rolle in dem Verfahren übernehmen.
Der Verfahrensbeistand wird tätig in Kindschaftssachen.

Das sind nach § 151 FamFG alle dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die betreffen:

die elterliche Sorge
das Umgangsrecht
die Vormundschaft

eine Pflegschaft für einen Minderjährigen oder eine Leibesfrucht oder
die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen.

Außerdem wird der Verfahrensbeistand in Abstammungssachen
nach § 169 FamFG tätig und in Adoptionssachen nach § 186 FamFG.

Rechte des
Verfahrensbeistands


Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren beigezogen.
Er genießt alle Verfahrensrechte, die das Gesetz den Verfahrensbeteiligten gewährt:

Der Beistand hat das Recht auf volle (kostenlose ) Akteneinsicht und damit u.a. auch das Recht 
auf Einsicht in das ärztliche, psychologische oder pädagogische Gutachten.

Er ist über den jeweiligen Verfahrensstand zu informieren.

Er kann bei Anhörungen, förmlichen Beweiserhebungen
(z.B. Kindesanhörung, Zeugeneinvernahme) anwesend sein.

Für den Termin zur richterlichen Anhörung des Kindes kann er für
den Ort und die Umstände der Anhörung Vorschläge machen.

Er kann Informationen über die persönlichen u. psychosozialen Verhältnisse
des betroffenen Kindes und seiner Eltern einholen (Ermittlungsrecht).

Hierzu kann er, soweit erforderlich, die Personen des näheren Umfeldes des Kindes 
miteinbeziehen (nahe Angehörige mit Kontakt zum Kind, Pflegepersonen, 
Vertrauenspersonen, Erzieher, Lehrer etc.).

Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen kann er 
insbesondere dann führen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand diese 
zusätzliche Aufgabe ausdrücklich übertragen hat.

Er kann eine ärztliche, psychologische, sozialpädagogische Begutachtung 
anregen bzw. beantragen, sich zu Fragestellungen der Begutachtung äußern 
und Sachverständige vorschlagen.

Er kann die Anhörung bzw. förmliche Vernehmung bestimmter Personen 
aus dem Umfeld des Kindes beantragen.

Er kann in Verfahren nach § 1631b BGB zur Notwendigkeit einer Zwangsvorführung 
zur Anhörung und Untersuchung bzw. einer freiheitsentziehenden 
Beobachtungsunterbringung Stellung nehmen.

Er kann Stellung nehmen zum Umfang des Sorgerechtsentzugs.

Er kann bestimmte Stellen oder Personen als Vormünder/Ergänzungspfleger vorschlagen
oder vorgeschlagene Stellen und Personen im Rahmen seiner Stellungnahme ablehnen.

Er hat das Recht, gegen die Auswahl und die Bestellung seiner Person zum 
Verfahrensbeistand (einfache, unbefristete) Beschwerde einzulegen, 
z.B. bei Überlastung oder fehlender Eignung für die Fallübernahme.

... usw.

Pflichten des
Verfahrensbeistands


Der Verfahrensbeistand hat:

dem Gericht mitzuteilen, wenn und soweit die Übernahme der Verfahrenspflegschaft aus
 fachlichen oder zeitlichen Gründen (z.B. längerer Urlaub, Krankheit, Überlastung) 
den Interessen des betroffenen Kindes nicht gerecht würde,

persönlichen Kontakt zum betroffenen Kind, den das Kind versorgenden Erwachsenen
bzw. zu den Personen aufzunehmen, die ihrerseits Umgang mit dem Kind oder andere 
gerichtliche Maßnahmen beantragen,

dem Gericht umgehend mitzuteilen, wenn der persönliche Kontakt zum Kind 
nicht zugelassen wird oder das Verhältnis zum Kind erheblich gestört ist, 
so dass es deshalb nicht mehr angemessen vertreten werden kann, das Kind 
über die Bedeutung des Verfahrensgegenstandes aufzuklären, es über den jeweiligen
Verfahrensstand zu informieren. Auch über den Ablauf und möglichen Ausgang.

Die subjektiven und objektiven Interessen des Kindes im Verfahren wahrzunehmen, 
vgl. § 158 Absatz 1 FamFG,

ihm erkennbare Anliegen des Minderjährigen vorzubringen, ggf. mit einer eigenen Darstellung 
und Bewertung, soweit dies aus Sicht der Interessen des Kindes erforderlich erscheint,

an Gerichtsterminen oder Terminen und Gesprächen mit dem Jugendamt, dem Sachverständigen
oder anderen Personen/Stellen teilzunehmen, wenn und soweit dies u.a. nach dem gerichtlichen Auftrag zur sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist
(einschließlich Begleitung des Kindes zu den Terminen, wenn vom Kind gewünscht).

... usw.
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